Gründungsdokument
Satzung
Regeln für das Leben, die Aktivitäten und die Arbeitsweise des Vereins.
Letzte Aktualisierung: 16. Juni 2025Inhaltsverzeichnis
- Art. 1 – Gründung – Bezeichnung – Sitz – Dauer
- Art. 2 – Zwecke und Tätigkeiten
- Art. 3 – Operative Tätigkeiten
- Art. 4 – Ehrenamt und Zusammenarbeit
- Art. 5 – Mitglieder
- Art. 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Art. 7 – Verlust der Mitgliedseigenschaft
- Art. 8 – Ehrenamtliche
- Art. 9 – Unterstützer
- Art. 10 – Arbeitnehmer
- Art. 11 – Vereinsorgane und Wahlämter
- Art. 12 – Die Mitgliederversammlung
- Art. 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Art. 14 – Gültigkeit der Versammlungsbeschlüsse
- Art. 15 – Vorstand
- Art. 16 – Einberufung und Arbeitsweise des Vorstands
- Art. 17 – Befugnisse des Vorstands
- Art. 18 – Ersatz von Vorstandsmitgliedern
- Art. 19 – Der Präsident
- Art. 20 – Der Schatzmeister
- Art. 21 – Der Schriftführer
- Art. 22 – Das Kontrollorgan
- Art. 23 – Gesetzlicher Rechnungsprüfer
- Art. 24 – Vermögen, Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Art. 25 – Einnahmen und Vermögen
- Art. 26 – Vereinsbücher
- Art. 27 – Öffentlichkeit und Transparenz
- Art. 28 – Sozialbericht und soziale Information
- Art. 29 – Auflösung des Vereins und Übertragung der Güter
- Art. 30 – Schlussbestimmung
01
Art. 1 – Gründung – Bezeichnung – Sitz – Dauer
Gemäß Gesetzesdekret 117/2017, dem Zivilgesetzbuch, soweit vereinbar, und den geltenden einschlägigen Gesetzen wird der Verein mit der Bezeichnung TAMSHA Verein zur Sozialen Förderung, in Kurzform TAMSHA A.P.S., im Folgenden « Verein » genannt, gegründet, mit Sitz in Copertino (LE), Piazza Giuseppe Mazzini Nr. 13.
Die Verlegung des Rechtssitzes innerhalb derselben Gemeinde kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Die Verlegung des Rechtssitzes in eine andere Stadt ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung anzuordnen.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie und der Unentgeltlichkeit, verfolgt keinen Erwerbszweck und verfolgt ausschließlich Zwecke der sozialen Solidarität; etwaige Überschüsse sind unmittelbar für die Verwirklichung der in Art. 3 genannten institutionellen Zwecke zu verwenden.
Die Verlegung des Rechtssitzes innerhalb derselben Gemeinde kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Die Verlegung des Rechtssitzes in eine andere Stadt ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung anzuordnen.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie und der Unentgeltlichkeit, verfolgt keinen Erwerbszweck und verfolgt ausschließlich Zwecke der sozialen Solidarität; etwaige Überschüsse sind unmittelbar für die Verwirklichung der in Art. 3 genannten institutionellen Zwecke zu verwenden.
02
Art. 2 – Zwecke und Tätigkeiten
Der Verein wirkt auf die Verfolgung – ohne Erwerbszweck – von bürgerschaftlichen, solidarischen und sozial nützlichen Zwecken hin, indem er hauptsächlich zugunsten seiner Mitglieder, deren Angehöriger oder Dritter die folgenden Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5 des Kodex des Dritten Sektors ausübt:
• Buchst. d) Erziehung, Unterricht und berufliche Bildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53, und nachfolgenden Änderungen, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse mit erzieherischer Zielsetzung;
• Buchst. f) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des Kulturerbes und der Landschaft gemäß dem Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, und nachfolgenden Änderungen;
• Buchst. g) universitäre und postuniversitäre Ausbildung;
• Buchst. h) wissenschaftliche Forschung von besonderem sozialem Interesse;
• Buchst. i) Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder freizeitbezogener Tätigkeiten von sozialem Interesse, einschließlich – auch verlegerischer – Tätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis des Ehrenamts sowie der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse;
• Buchst. j) gemeinschaftlicher Hörfunk gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. August 1990, Nr. 223, und nachfolgenden Änderungen;
• Buchst. k) Organisation und Verwaltung touristischer Tätigkeiten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse;
• Buchst. l) außerschulische Bildung zur Verhütung des Schulabbruchs und zum schulischen und bildungsbezogenen Erfolg, zur Prävention von Mobbing und zur Bekämpfung der Bildungsarmut;
• Buchst. t) Organisation und Verwaltung von Amateursporttätigkeiten;
• Buchst. z) Umwidmung ungenutzter öffentlicher Güter oder der organisierten Kriminalität beschlagnahmter Güter.
Und insbesondere verfolgt er folgende Zwecke: das Ziel der Gerechtigkeit und der sozialen Solidarität zu verfolgen, künstlerische, erzieherische, kulturelle, sportliche, spielerisch-freizeitliche, bildende, informative und touristische Tätigkeiten sowie Tätigkeiten zum Umweltschutz, zur Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes und von sozialem Nutzen zu fördern sowie die Dienstleistungen zu erbringen, die seine Mitglieder für ihr menschliches, bürgerschaftliches, soziales und kulturelles Wachstum für zweckmäßig halten.
• Buchst. d) Erziehung, Unterricht und berufliche Bildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53, und nachfolgenden Änderungen, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse mit erzieherischer Zielsetzung;
• Buchst. f) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des Kulturerbes und der Landschaft gemäß dem Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, und nachfolgenden Änderungen;
• Buchst. g) universitäre und postuniversitäre Ausbildung;
• Buchst. h) wissenschaftliche Forschung von besonderem sozialem Interesse;
• Buchst. i) Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder freizeitbezogener Tätigkeiten von sozialem Interesse, einschließlich – auch verlegerischer – Tätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis des Ehrenamts sowie der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse;
• Buchst. j) gemeinschaftlicher Hörfunk gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. August 1990, Nr. 223, und nachfolgenden Änderungen;
• Buchst. k) Organisation und Verwaltung touristischer Tätigkeiten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse;
• Buchst. l) außerschulische Bildung zur Verhütung des Schulabbruchs und zum schulischen und bildungsbezogenen Erfolg, zur Prävention von Mobbing und zur Bekämpfung der Bildungsarmut;
• Buchst. t) Organisation und Verwaltung von Amateursporttätigkeiten;
• Buchst. z) Umwidmung ungenutzter öffentlicher Güter oder der organisierten Kriminalität beschlagnahmter Güter.
Und insbesondere verfolgt er folgende Zwecke: das Ziel der Gerechtigkeit und der sozialen Solidarität zu verfolgen, künstlerische, erzieherische, kulturelle, sportliche, spielerisch-freizeitliche, bildende, informative und touristische Tätigkeiten sowie Tätigkeiten zum Umweltschutz, zur Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes und von sozialem Nutzen zu fördern sowie die Dienstleistungen zu erbringen, die seine Mitglieder für ihr menschliches, bürgerschaftliches, soziales und kulturelles Wachstum für zweckmäßig halten.
03
Art. 3 – Operative Tätigkeiten
Der Verein verwirklicht seine Zwecke durch die folgenden Tätigkeiten:
• Betrieb eines Gemeinschaftsradiosenders: Die Organisation und der professionelle Betrieb eines Hörfunksenders (und gegebenenfalls TV/Web-TV) gemeinschaftlichen Charakters gemäß Gesetz 223/1990 zur Verbreitung informativer, kultureller und sozialer Programmschemata, die das Gebiet, das Ehrenamt und die demokratische Teilhabe der Bürger fördern.
• Film- und audiovisuelle Produktion: Die Produktion, Postproduktion und Distribution von Filmen, Dokumentar- und Kurzfilmen von sozialem Interesse zur Förderung der Kultur und zur Sensibilisierung für bürgerschaftliche, künstlerische und umweltbezogene Themen.
• Verlegerische Tätigkeit: Die Förderung und Verbreitung der Kultur durch multimediale verlegerische Tätigkeiten, Podcasts und Online-Nachrichtenmedien zur sozialen Kommunikation.
• Akademie der Künste und Handwerke: Die Organisation von beruflichen Bildungskursen, Workshops und Laboratorien im audiovisuellen, musikalischen und multimedialen Bereich (z. B. Kurse für Tontechniker, Regie, Synchronisation) im Hinblick auf die Verleihung anerkannter Kompetenzen.
• Didaktische Lernwege: Die Tätigkeit der nicht formalen Erziehung und Bildung für Jugendliche und Erwachsene zur Förderung der digitalen Alphabetisierung, des bewussten Mediengebrauchs und der sozialen Inklusion durch die kreativen Künste.
• Verwaltung von Räumen und Tonstudio: Der Betrieb von Audioaufnahmestudios und Aufnahmeplateaus für die Produktion von Musikwerken und Podcasts sowie die Bereitstellung von Mehrzweckräumen für Ausstellungen, Tagungen und künstlerische Veranstaltungen von sozialem Interesse.
• Routen und Beherbergung: Die Organisation und Verwaltung touristischer Tätigkeiten von sozialem, kulturellem oder religiösem, inklusivem und barrierefreiem Charakter, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung lokaler Routen und der Verwaltung von Beherbergungseinrichtungen (Herbergen, Ferienhäuser) zur Aufnahme von Pilgern, Jugendlichen und Vereinsgruppen.
• Sportorganisation: Die Organisation, Verwaltung und Förderung von Amateursporttätigkeiten, Turnieren und multidisziplinären Kursen zur Verbesserung des psychophysischen Wohlbefindens und zur sozialen Aufwertung.
• Verwaltung von Anlagen: Der Betrieb von Sportanlagen und Spielbereichen für die soziale Unterhaltung und die gemeinschaftliche Sportausübung.
• Den Sport als Übung der Teilhabe am Leben des Gebiets aufzuwerten und zur ganzheitlichen und sozialen Bildung von Kindern und Jugendlichen beizutragen, indem ihre erzieherische Nachfrage und die Förderung des Sports aufgewertet werden;
• Den Zugang zur Amateursporttätigkeit zu fördern, in Zusammenarbeit mit Einrichtungen zur Sportförderung und/oder Nationalen Sportverbänden;
• Jugendliche zu begleiten, um ihre Eingliederung in Beschäftigungs- und Arbeitstätigkeiten zu fördern, indem Gelegenheiten und Möglichkeiten des Ehrenamts und der sozialen Inklusion entwickelt werden;
• Zur Schaffung von Momenten und Räumen der Erholung und der Sozialisation beizutragen, um die Verbreitung von Kunst und Kultur in all ihren Ausdrucksformen zu fördern, auch durch den Sozialtourismus;
• Kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Konferenzen, Vorträge, Konzerte und verschiedene künstlerische Veranstaltungen ohne Beschränkung des Repertoires und der Art zu fördern und zu organisieren, durch die eigenen Mitglieder und/oder mit Mitwirkung von externem Personal;
• Veranstaltungen und Kurse im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten für Schulen, für ältere Menschen und für ehrenamtliche Vereine zu organisieren, die im Bereich der Marginalisierung, der Fehlanpassung und der Behinderung tätig sind;
• Forschungen zur Lokalgeschichte zu betreiben, die Wiederentdeckung von Künstlern der Vergangenheit zu fördern, indem deren Originaldokumente, Biografien und Musikproduktionen veröffentlicht werden, Studien und Analysen, auch mit statistischen Bezügen, über die mit den Bräuchen von gestern und heute verbundenen Gepflogenheiten im Gebiet durchzuführen;
• Künstlerisch-kulturelle Initiativen im Bereich der sozialen Aggregation und der Freizeit zur Förderung der Person und der Lebensqualität ins Leben zu rufen;
• Kulturzentren sowie Lernwege zur Friedenserziehung und zur Welterziehung einzurichten;
• Eine Bibliothek einzurichten, auch eine informatische und/oder multiethnische Bibliothek des Friedens (Texte der italienischen und ausländischen Literatur, Lyrik, traditionelle Erzählungen, Migrationsliteratur, Ernährung, Religion, Globalisierung, interkulturelle Erziehung und Mediation, Friedenserziehung, internationale Zeitschriften und Gesetzgebung);
• Veröffentlichungen, auch digital, sowie eine nicht periodische verlegerische Tätigkeit ins Leben zu rufen;
• Schulische Tätigkeiten, schulische und elterliche Unterstützung, berufliche und sonstige Bildung, Fortbildung und Weiterbildung zu organisieren;
• Manuelle und kulturelle Laboratorien wie Theater, Musik, Tanz, Keramik, Zeichnen, Malerei und Bildhauerei einzurichten;
• Ausstellungen, Podiumsgespräche, Konferenzen, Kongresse, Debatten, Seminare, Untersuchungen und Forschungsdienste in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zu organisieren;
• Mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Verwirklichung und Verwaltung von Projekten mit sozialer Zielsetzung zusammenzuarbeiten;
• Ausflüge, Exkursionen und Ausritte zu organisieren, um die Entdeckung des Gebiets und die sozialen Beziehungen zu fördern;
• Projekte, auch sportliche Sommercamps, Veranstaltungen und Manifestationen zu organisieren, an Ausschreibungen und Bekanntmachungen teilzunehmen, die auf die Aufwertung des Gebiets durch den Sport und auf die Förderung der sozialen Inklusion benachteiligter Personen abzielen.
Der Verein kann auch Mittelbeschaffungstätigkeiten gemäß Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors ausüben – durch die Bitte an Dritte um Schenkungen, Vermächtnisse und Beiträge nicht entgeltlicher Art –, um seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu finanzieren, unter Beachtung der Grundsätze der Wahrheit, der Transparenz und der Korrektheit im Verhältnis zu den Unterstützern und zur Öffentlichkeit.
• Betrieb eines Gemeinschaftsradiosenders: Die Organisation und der professionelle Betrieb eines Hörfunksenders (und gegebenenfalls TV/Web-TV) gemeinschaftlichen Charakters gemäß Gesetz 223/1990 zur Verbreitung informativer, kultureller und sozialer Programmschemata, die das Gebiet, das Ehrenamt und die demokratische Teilhabe der Bürger fördern.
• Film- und audiovisuelle Produktion: Die Produktion, Postproduktion und Distribution von Filmen, Dokumentar- und Kurzfilmen von sozialem Interesse zur Förderung der Kultur und zur Sensibilisierung für bürgerschaftliche, künstlerische und umweltbezogene Themen.
• Verlegerische Tätigkeit: Die Förderung und Verbreitung der Kultur durch multimediale verlegerische Tätigkeiten, Podcasts und Online-Nachrichtenmedien zur sozialen Kommunikation.
• Akademie der Künste und Handwerke: Die Organisation von beruflichen Bildungskursen, Workshops und Laboratorien im audiovisuellen, musikalischen und multimedialen Bereich (z. B. Kurse für Tontechniker, Regie, Synchronisation) im Hinblick auf die Verleihung anerkannter Kompetenzen.
• Didaktische Lernwege: Die Tätigkeit der nicht formalen Erziehung und Bildung für Jugendliche und Erwachsene zur Förderung der digitalen Alphabetisierung, des bewussten Mediengebrauchs und der sozialen Inklusion durch die kreativen Künste.
• Verwaltung von Räumen und Tonstudio: Der Betrieb von Audioaufnahmestudios und Aufnahmeplateaus für die Produktion von Musikwerken und Podcasts sowie die Bereitstellung von Mehrzweckräumen für Ausstellungen, Tagungen und künstlerische Veranstaltungen von sozialem Interesse.
• Routen und Beherbergung: Die Organisation und Verwaltung touristischer Tätigkeiten von sozialem, kulturellem oder religiösem, inklusivem und barrierefreiem Charakter, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung lokaler Routen und der Verwaltung von Beherbergungseinrichtungen (Herbergen, Ferienhäuser) zur Aufnahme von Pilgern, Jugendlichen und Vereinsgruppen.
• Sportorganisation: Die Organisation, Verwaltung und Förderung von Amateursporttätigkeiten, Turnieren und multidisziplinären Kursen zur Verbesserung des psychophysischen Wohlbefindens und zur sozialen Aufwertung.
• Verwaltung von Anlagen: Der Betrieb von Sportanlagen und Spielbereichen für die soziale Unterhaltung und die gemeinschaftliche Sportausübung.
• Den Sport als Übung der Teilhabe am Leben des Gebiets aufzuwerten und zur ganzheitlichen und sozialen Bildung von Kindern und Jugendlichen beizutragen, indem ihre erzieherische Nachfrage und die Förderung des Sports aufgewertet werden;
• Den Zugang zur Amateursporttätigkeit zu fördern, in Zusammenarbeit mit Einrichtungen zur Sportförderung und/oder Nationalen Sportverbänden;
• Jugendliche zu begleiten, um ihre Eingliederung in Beschäftigungs- und Arbeitstätigkeiten zu fördern, indem Gelegenheiten und Möglichkeiten des Ehrenamts und der sozialen Inklusion entwickelt werden;
• Zur Schaffung von Momenten und Räumen der Erholung und der Sozialisation beizutragen, um die Verbreitung von Kunst und Kultur in all ihren Ausdrucksformen zu fördern, auch durch den Sozialtourismus;
• Kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Konferenzen, Vorträge, Konzerte und verschiedene künstlerische Veranstaltungen ohne Beschränkung des Repertoires und der Art zu fördern und zu organisieren, durch die eigenen Mitglieder und/oder mit Mitwirkung von externem Personal;
• Veranstaltungen und Kurse im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten für Schulen, für ältere Menschen und für ehrenamtliche Vereine zu organisieren, die im Bereich der Marginalisierung, der Fehlanpassung und der Behinderung tätig sind;
• Forschungen zur Lokalgeschichte zu betreiben, die Wiederentdeckung von Künstlern der Vergangenheit zu fördern, indem deren Originaldokumente, Biografien und Musikproduktionen veröffentlicht werden, Studien und Analysen, auch mit statistischen Bezügen, über die mit den Bräuchen von gestern und heute verbundenen Gepflogenheiten im Gebiet durchzuführen;
• Künstlerisch-kulturelle Initiativen im Bereich der sozialen Aggregation und der Freizeit zur Förderung der Person und der Lebensqualität ins Leben zu rufen;
• Kulturzentren sowie Lernwege zur Friedenserziehung und zur Welterziehung einzurichten;
• Eine Bibliothek einzurichten, auch eine informatische und/oder multiethnische Bibliothek des Friedens (Texte der italienischen und ausländischen Literatur, Lyrik, traditionelle Erzählungen, Migrationsliteratur, Ernährung, Religion, Globalisierung, interkulturelle Erziehung und Mediation, Friedenserziehung, internationale Zeitschriften und Gesetzgebung);
• Veröffentlichungen, auch digital, sowie eine nicht periodische verlegerische Tätigkeit ins Leben zu rufen;
• Schulische Tätigkeiten, schulische und elterliche Unterstützung, berufliche und sonstige Bildung, Fortbildung und Weiterbildung zu organisieren;
• Manuelle und kulturelle Laboratorien wie Theater, Musik, Tanz, Keramik, Zeichnen, Malerei und Bildhauerei einzurichten;
• Ausstellungen, Podiumsgespräche, Konferenzen, Kongresse, Debatten, Seminare, Untersuchungen und Forschungsdienste in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zu organisieren;
• Mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Verwirklichung und Verwaltung von Projekten mit sozialer Zielsetzung zusammenzuarbeiten;
• Ausflüge, Exkursionen und Ausritte zu organisieren, um die Entdeckung des Gebiets und die sozialen Beziehungen zu fördern;
• Projekte, auch sportliche Sommercamps, Veranstaltungen und Manifestationen zu organisieren, an Ausschreibungen und Bekanntmachungen teilzunehmen, die auf die Aufwertung des Gebiets durch den Sport und auf die Förderung der sozialen Inklusion benachteiligter Personen abzielen.
Der Verein kann auch Mittelbeschaffungstätigkeiten gemäß Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors ausüben – durch die Bitte an Dritte um Schenkungen, Vermächtnisse und Beiträge nicht entgeltlicher Art –, um seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu finanzieren, unter Beachtung der Grundsätze der Wahrheit, der Transparenz und der Korrektheit im Verhältnis zu den Unterstützern und zur Öffentlichkeit.
04
Art. 4 – Ehrenamt und Zusammenarbeit
Zur Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten bedient sich der Verein vorwiegend der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder oder der den Mitgliedseinrichtungen angehörenden Personen.
Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein darüber hinaus auch anderen Organisationen beitreten, darunter Vereinsnetzwerken, deren Zwecke und Methoden er teilt, sowie mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke zusammenarbeiten.
Gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets 117/2017 kann der Verein auch andere Tätigkeiten als die von allgemeinem Interesse ausüben, sekundär und instrumentell gegenüber letzteren, nach Kriterien und Grenzen, die durch eigenes Ministerialdekret festgelegt werden.
Die Bestimmung dieser Tätigkeiten erfolgt durch den Vorstand mittels eigenen Beschlusses.
Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein darüber hinaus auch anderen Organisationen beitreten, darunter Vereinsnetzwerken, deren Zwecke und Methoden er teilt, sowie mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke zusammenarbeiten.
Gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets 117/2017 kann der Verein auch andere Tätigkeiten als die von allgemeinem Interesse ausüben, sekundär und instrumentell gegenüber letzteren, nach Kriterien und Grenzen, die durch eigenes Ministerialdekret festgelegt werden.
Die Bestimmung dieser Tätigkeiten erfolgt durch den Vorstand mittels eigenen Beschlusses.
05
Art. 5 – Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dies beantragt, dessen Zwecke teilt und sich für deren Verwirklichung einzusetzen beabsichtigt.
Als Mitglieder können andere Einrichtungen des Dritten Sektors oder ohne Erwerbszweck aufgenommen werden, sofern ihre Zahl nicht höher ist als fünfzig Prozent der Zahl der angeschlossenen Vereine zur sozialen Förderung.
Die Aufrechterhaltung der Mitgliedseigenschaft ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags innerhalb der vom Vorstand vorgeschriebenen Fristen abhängig.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Aufnahme des Bewerbers. Der Beitritt des Mitglieds wird im Mitgliederbuch vermerkt.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Betroffenen innerhalb von 60 Tagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall hat der Bewerber innerhalb von 60 Tagen die Möglichkeit, Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die den Antrag in ihrer ersten Sitzung prüfen wird.
Als Mitglieder können andere Einrichtungen des Dritten Sektors oder ohne Erwerbszweck aufgenommen werden, sofern ihre Zahl nicht höher ist als fünfzig Prozent der Zahl der angeschlossenen Vereine zur sozialen Förderung.
Die Aufrechterhaltung der Mitgliedseigenschaft ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags innerhalb der vom Vorstand vorgeschriebenen Fristen abhängig.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Aufnahme des Bewerbers. Der Beitritt des Mitglieds wird im Mitgliederbuch vermerkt.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Betroffenen innerhalb von 60 Tagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall hat der Bewerber innerhalb von 60 Tagen die Möglichkeit, Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die den Antrag in ihrer ersten Sitzung prüfen wird.
06
Art. 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden, mit Stimmrecht an den Versammlungen teilzunehmen, in die Vereinsämter gewählt zu werden und die gemeinsam vereinbarten Tätigkeiten auszuüben.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsbücher auf an den Präsidenten zu richtenden Antrag, der innerhalb von 15 Tagen zu erledigen ist, einzusehen.
Sie haben außerdem das Recht, mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von mindestens 8 Tagen aus der Zugehörigkeit zum Verein auszutreten.
Die Teilnahmerechte sind nicht übertragbar. Der Mitgliedsbeitrag und jede andere eingezahlte Summe sind nicht erstattungsfähig, nicht aufwertbar und nicht übertragbar.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung und etwaiger Reglements einzuhalten und einhalten zu lassen.
Die Mitglieder, die aufgehört haben, dem Verein anzugehören, haben keinerlei Recht am Vermögen desselben.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsbücher auf an den Präsidenten zu richtenden Antrag, der innerhalb von 15 Tagen zu erledigen ist, einzusehen.
Sie haben außerdem das Recht, mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von mindestens 8 Tagen aus der Zugehörigkeit zum Verein auszutreten.
Die Teilnahmerechte sind nicht übertragbar. Der Mitgliedsbeitrag und jede andere eingezahlte Summe sind nicht erstattungsfähig, nicht aufwertbar und nicht übertragbar.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung und etwaiger Reglements einzuhalten und einhalten zu lassen.
Die Mitglieder, die aufgehört haben, dem Verein anzugehören, haben keinerlei Recht am Vermögen desselben.
07
Art. 7 – Verlust der Mitgliedseigenschaft
Die Mitgliedseigenschaft geht verloren:
a) durch Tod;
b) wegen Säumnis bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags;
c) bei Vorlage einer schriftlichen Kündigung, wobei dieser Austritt mit sofortiger Wirkung erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrags für das laufende Jahr bleibt bestehen;
d) durch Ausschluss.
Die Mitgliedseigenschaft durch Ausschluss verlieren diejenigen, die sich wiederholter Disziplinlosigkeiten und/oder unkorrekter Verhaltensweisen schuldig machen, die einen Verstoß gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen und/oder die internen Reglements darstellen; oder die sich ohne angemessenen Grund in einen Zustand längerer Untätigkeit versetzen.
Der Verlust der Mitgliedseigenschaft wird vom Vorstand beschlossen. Gegen die Ausschlussmaßnahme gemäß Buchstabe d) hat das ausgeschlossene Mitglied 60 Tage Zeit, um Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die innerhalb von 60 Tagen ab der Beschwerde selbst zu beschließen hat.
a) durch Tod;
b) wegen Säumnis bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags;
c) bei Vorlage einer schriftlichen Kündigung, wobei dieser Austritt mit sofortiger Wirkung erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrags für das laufende Jahr bleibt bestehen;
d) durch Ausschluss.
Die Mitgliedseigenschaft durch Ausschluss verlieren diejenigen, die sich wiederholter Disziplinlosigkeiten und/oder unkorrekter Verhaltensweisen schuldig machen, die einen Verstoß gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen und/oder die internen Reglements darstellen; oder die sich ohne angemessenen Grund in einen Zustand längerer Untätigkeit versetzen.
Der Verlust der Mitgliedseigenschaft wird vom Vorstand beschlossen. Gegen die Ausschlussmaßnahme gemäß Buchstabe d) hat das ausgeschlossene Mitglied 60 Tage Zeit, um Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die innerhalb von 60 Tagen ab der Beschwerde selbst zu beschließen hat.
08
Art. 8 – Ehrenamtliche
Ehrenamtliche sind die Mitglieder, die dem Verein beitreten, indem sie aus freier Wahl und in persönlicher Weise eine spontane, unentgeltliche Tätigkeit ohne Erwerbszweck, auch nicht mittelbar, und ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.
Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen darf in keiner Weise vergütet werden, auch nicht durch den Begünstigten.
Dem Ehrenamtlichen können vom Verein ausschließlich die für die geleistete Tätigkeit tatsächlich getragenen und belegten Ausgaben erstattet werden, innerhalb der Höchstgrenzen und zu den vom Verein zuvor festgelegten Bedingungen. Pauschale Auslagenerstattungen sind in jedem Fall untersagt.
Gemäß Art. 17 Absatz 4 des Gesetzesdekrets 117/2017 können die vom Ehrenamtlichen getragenen Ausgaben auch auf der Grundlage einer gemäß Art. 46 des D.P.R. Nr. 445/2000 abgegebenen Eigenerklärung erstattet werden, sofern sie den Betrag von 10 Euro täglich und 150 Euro monatlich nicht überschreiten, nach vorherigem Beschluss des Vorstands, der die Arten von Ausgaben und ehrenamtlichen Tätigkeiten festlegt, für die diese Art der Erstattung zulässig ist.
Die Eigenschaft als Ehrenamtlicher ist mit jeder Form eines abhängigen oder selbständigen Arbeitsverhältnisses und mit jedem anderen entgeltlichen Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung unvereinbar, deren Mitglied oder Angehöriger der Ehrenamtliche ist oder über die er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
Nicht als Ehrenamtlicher gilt das Mitglied, das die Vereinsorgane gelegentlich bei der Ausübung ihrer Funktionen unterstützt.
Die Mitglieder, die ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, sind gemäß Art. 18 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 gegen Unfälle und Krankheiten, die mit der Ausübung der Tätigkeit selbst zusammenhängen, sowie für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten versichert.
Die ehrenamtlichen Mitglieder werden in ein eigenes Register eingetragen.
Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen darf in keiner Weise vergütet werden, auch nicht durch den Begünstigten.
Dem Ehrenamtlichen können vom Verein ausschließlich die für die geleistete Tätigkeit tatsächlich getragenen und belegten Ausgaben erstattet werden, innerhalb der Höchstgrenzen und zu den vom Verein zuvor festgelegten Bedingungen. Pauschale Auslagenerstattungen sind in jedem Fall untersagt.
Gemäß Art. 17 Absatz 4 des Gesetzesdekrets 117/2017 können die vom Ehrenamtlichen getragenen Ausgaben auch auf der Grundlage einer gemäß Art. 46 des D.P.R. Nr. 445/2000 abgegebenen Eigenerklärung erstattet werden, sofern sie den Betrag von 10 Euro täglich und 150 Euro monatlich nicht überschreiten, nach vorherigem Beschluss des Vorstands, der die Arten von Ausgaben und ehrenamtlichen Tätigkeiten festlegt, für die diese Art der Erstattung zulässig ist.
Die Eigenschaft als Ehrenamtlicher ist mit jeder Form eines abhängigen oder selbständigen Arbeitsverhältnisses und mit jedem anderen entgeltlichen Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung unvereinbar, deren Mitglied oder Angehöriger der Ehrenamtliche ist oder über die er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
Nicht als Ehrenamtlicher gilt das Mitglied, das die Vereinsorgane gelegentlich bei der Ausübung ihrer Funktionen unterstützt.
Die Mitglieder, die ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, sind gemäß Art. 18 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 gegen Unfälle und Krankheiten, die mit der Ausübung der Tätigkeit selbst zusammenhängen, sowie für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten versichert.
Die ehrenamtlichen Mitglieder werden in ein eigenes Register eingetragen.
09
Art. 9 – Unterstützer
Als Unterstützer können ebenfalls alle Personen anerkannt werden, die unter Teilung der Ideale des Vereins einen freien und freiwilligen wirtschaftlichen Beitrag leisten. Die Unterstützer haben kein Stimmrecht, haben kein aktives und passives Wahlrecht, haben jedoch das Recht, über die jeweils vom Verein ergriffenen Initiativen informiert zu werden.
10
Art. 10 – Arbeitnehmer
Der Verein kann abhängig Beschäftigte einstellen oder sich Leistungen selbständiger oder anderer Art bedienen, auch seiner eigenen Mitglieder, sofern sie keine Ehrenamtlichen sind, soweit dies für die Ausübung der in Art. 3 dieser Satzung genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und für die Verfolgung seiner Zwecke erforderlich ist.
In jedem Fall darf die Zahl der in der Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer nicht höher sein als fünfzig Prozent der Zahl der Ehrenamtlichen oder 5 Prozent der Zahl der Mitglieder.
In jedem Fall darf die Zahl der in der Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer nicht höher sein als fünfzig Prozent der Zahl der Ehrenamtlichen oder 5 Prozent der Zahl der Mitglieder.
11
Art. 11 – Vereinsorgane und Wahlämter
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Kontrollorgan, soweit gewählt;
d) der Rechnungsprüfer, soweit gewählt.
Alle Vereinsämter sind Wahlämter.
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Kontrollorgan, soweit gewählt;
d) der Rechnungsprüfer, soweit gewählt.
Alle Vereinsämter sind Wahlämter.
12
Art. 12 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen; jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Stimme, wenn es seit mindestens drei Monaten im Mitgliederbuch eingetragen ist.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet, der sie einberuft:
• mindestens einmal jährlich;
• innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zur Genehmigung des Jahresabschlusses;
• jedes Mal, wenn der Vorstand es für erforderlich hält;
• wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt wird.
Zur Einberufung der Mitgliederversammlung tritt der Vorstand in Sitzung zusammen, beschließt den Tag und die Uhrzeit der ersten Einberufung sowie den Tag und die Uhrzeit der zweiten Einberufung.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Tag mittels Einschreiben mit Rückschein einberufen, oder durch persönliche, ordnungsgemäß gegengezeichnete Übergabe, per SMS, Telefax oder E-Mail, oder mit anderen technologischen Mitteln, die die Gewissheit des erfolgten Empfangs der Einberufung gewährleisten.
Die Einberufungsmitteilung muss den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Einberufung sowie die Tagesordnung mit den zur Erörterung stehenden Punkten enthalten.
Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder einberufen, auch wenn sie in Erwartung der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung suspendiert oder ausgeschlossen sind.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet, der sie einberuft:
• mindestens einmal jährlich;
• innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zur Genehmigung des Jahresabschlusses;
• jedes Mal, wenn der Vorstand es für erforderlich hält;
• wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt wird.
Zur Einberufung der Mitgliederversammlung tritt der Vorstand in Sitzung zusammen, beschließt den Tag und die Uhrzeit der ersten Einberufung sowie den Tag und die Uhrzeit der zweiten Einberufung.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Tag mittels Einschreiben mit Rückschein einberufen, oder durch persönliche, ordnungsgemäß gegengezeichnete Übergabe, per SMS, Telefax oder E-Mail, oder mit anderen technologischen Mitteln, die die Gewissheit des erfolgten Empfangs der Einberufung gewährleisten.
Die Einberufungsmitteilung muss den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Einberufung sowie die Tagesordnung mit den zur Erörterung stehenden Punkten enthalten.
Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder einberufen, auch wenn sie in Erwartung der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung suspendiert oder ausgeschlossen sind.
13
Art. 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• erörtert und genehmigt den Jahresabschluss;
• genehmigt den Sozialbericht, sofern gesetzlich vorgesehen;
• legt das allgemeine jährliche Tätigkeitsprogramm fest;
• nimmt die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor, wobei sie zuvor deren Zahl bestimmt;
• nimmt gegebenenfalls die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollorgans vor, wobei sie zuvor deren Zahl bestimmt;
• ernennt und beruft, soweit vorgesehen, die mit der gesetzlichen Rechnungsprüfung betraute Person ab;
• erörtert und genehmigt das etwaige Reglement der Versammlungsarbeiten sowie jedes andere etwaige vom Vorstand erstellte Reglement für die Arbeitsweise des Vereins;
• beschließt über die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Vereinsorgane und betreibt eine Haftungsklage gegen sie;
• ratifiziert die Beschlüsse des Vorstands über den Verlust der Mitgliedseigenschaft in den Fällen a), b) und c) gemäß Art. 7;
• beschließt über die Beschwerde des Mitglieds gegen die vom Vorstand beschlossene Ausschlussmaßnahme;
• beschließt über die Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung;
• beschließt die Auflösung, die Umwandlung, die Verschmelzung oder die Spaltung des Vereins;
• erörtert und entscheidet über alle auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände;
• beschließt über jeden anderen Gegenstand, der ihrer Zuständigkeit durch das Gesetz, die Gründungsurkunde oder die Satzung zugewiesen ist.
• erörtert und genehmigt den Jahresabschluss;
• genehmigt den Sozialbericht, sofern gesetzlich vorgesehen;
• legt das allgemeine jährliche Tätigkeitsprogramm fest;
• nimmt die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor, wobei sie zuvor deren Zahl bestimmt;
• nimmt gegebenenfalls die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollorgans vor, wobei sie zuvor deren Zahl bestimmt;
• ernennt und beruft, soweit vorgesehen, die mit der gesetzlichen Rechnungsprüfung betraute Person ab;
• erörtert und genehmigt das etwaige Reglement der Versammlungsarbeiten sowie jedes andere etwaige vom Vorstand erstellte Reglement für die Arbeitsweise des Vereins;
• beschließt über die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Vereinsorgane und betreibt eine Haftungsklage gegen sie;
• ratifiziert die Beschlüsse des Vorstands über den Verlust der Mitgliedseigenschaft in den Fällen a), b) und c) gemäß Art. 7;
• beschließt über die Beschwerde des Mitglieds gegen die vom Vorstand beschlossene Ausschlussmaßnahme;
• beschließt über die Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung;
• beschließt die Auflösung, die Umwandlung, die Verschmelzung oder die Spaltung des Vereins;
• erörtert und entscheidet über alle auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände;
• beschließt über jeden anderen Gegenstand, der ihrer Zuständigkeit durch das Gesetz, die Gründungsurkunde oder die Satzung zugewiesen ist.
14
Art. 14 – Gültigkeit der Versammlungsbeschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder rechtsgültig zusammengesetzt, anwesend in eigener Person oder durch schriftliche, einem anderen Mitglied zu erteilende Vollmacht, auch am Fuß der Einberufungsmitteilung; während in zweiter Einberufung der gefasste Beschluss gültig ist, ungeachtet der Zahl der Erschienenen. Jedes Mitglied kann Träger von höchstens drei Vollmachten sein.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung mittels Telekommunikationsmitteln sowie die Stimmabgabe per Briefwechsel oder auf elektronischem Wege ist möglich, sofern es möglich ist, die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Mitglieds zu überprüfen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Für die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit der zustimmenden Stimme der Mehrheit der Anwesenden.
Für die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit der zustimmenden Stimme von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
Bei den Beschlüssen zur Genehmigung des Jahresabschlusses und bei denjenigen, die ihre Verantwortlichkeit betreffen, haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Für die Abstimmungen wird in der Regel durch Handzeichen verfahren. Für die Wahl der Vereinsämter wird durch geheime Abstimmung auf Stimmzettel verfahren.
Die Beschlüsse sind unmittelbar vollstreckbar und müssen zusammen mit der Zusammenfassung der Erörterung aus einem eigenen, vom Schriftführer der Mitgliederversammlung erstellten und vom Präsidenten und vom Schriftführer selbst unterzeichneten Protokoll hervorgehen.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung mittels Telekommunikationsmitteln sowie die Stimmabgabe per Briefwechsel oder auf elektronischem Wege ist möglich, sofern es möglich ist, die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Mitglieds zu überprüfen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Für die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit der zustimmenden Stimme der Mehrheit der Anwesenden.
Für die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit der zustimmenden Stimme von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
Bei den Beschlüssen zur Genehmigung des Jahresabschlusses und bei denjenigen, die ihre Verantwortlichkeit betreffen, haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Für die Abstimmungen wird in der Regel durch Handzeichen verfahren. Für die Wahl der Vereinsämter wird durch geheime Abstimmung auf Stimmzettel verfahren.
Die Beschlüsse sind unmittelbar vollstreckbar und müssen zusammen mit der Zusammenfassung der Erörterung aus einem eigenen, vom Schriftführer der Mitgliederversammlung erstellten und vom Präsidenten und vom Schriftführer selbst unterzeichneten Protokoll hervorgehen.
15
Art. 15 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 9 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen, mit Ausnahme der ersten Verwalter, die durch die Gründungsurkunde ernannt werden. Er bleibt vier Jahre im Amt und seine Mitglieder sind wiederwählbar.
Alle Mitglieder sind aus den angeschlossenen natürlichen Personen zu wählen bzw. aus deren eigenen Mitgliedern von den Mitgliedseinrichtungen zu benennen.
Nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann, und verliert, falls gewählt, sein Amt, der Entmündigte, der Handlungsbeschränkte, der Insolvente oder wer zu einer Strafe verurteilt wurde, die den – auch zeitweiligen – Verlust der öffentlichen Ämter oder die Unfähigkeit zur Ausübung von Leitungsämtern mit sich bringt.
Die Vorstandsmitglieder müssen innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis ihrer Wahl die Eintragung in das Einheitliche Nationale Register des Dritten Sektors beantragen, sobald dieses eingerichtet ist, wobei für jeden von ihnen der Name, der Vorname, der Geburtsort und das Geburtsdatum, der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit anzugeben sind, sowie wem von ihnen die Vertretung der Einrichtung zugewiesen ist, mit Angabe, ob getrennt oder gemeinsam; die den Verwaltern zugewiesene Vertretungsbefugnis ist allgemein und etwaige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht entgegenzuhalten, wenn sie nicht in das Einheitliche Nationale Register des Dritten Sektors eingetragen sind.
Alle Mitglieder sind aus den angeschlossenen natürlichen Personen zu wählen bzw. aus deren eigenen Mitgliedern von den Mitgliedseinrichtungen zu benennen.
Nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann, und verliert, falls gewählt, sein Amt, der Entmündigte, der Handlungsbeschränkte, der Insolvente oder wer zu einer Strafe verurteilt wurde, die den – auch zeitweiligen – Verlust der öffentlichen Ämter oder die Unfähigkeit zur Ausübung von Leitungsämtern mit sich bringt.
Die Vorstandsmitglieder müssen innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis ihrer Wahl die Eintragung in das Einheitliche Nationale Register des Dritten Sektors beantragen, sobald dieses eingerichtet ist, wobei für jeden von ihnen der Name, der Vorname, der Geburtsort und das Geburtsdatum, der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit anzugeben sind, sowie wem von ihnen die Vertretung der Einrichtung zugewiesen ist, mit Angabe, ob getrennt oder gemeinsam; die den Verwaltern zugewiesene Vertretungsbefugnis ist allgemein und etwaige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht entgegenzuhalten, wenn sie nicht in das Einheitliche Nationale Register des Dritten Sektors eingetragen sind.
16
Art. 16 – Einberufung und Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand wird vom Präsidenten jedes Mal einberufen, wenn es einen Gegenstand gibt, über den zu beschließen ist, wenn ein Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder gestellt wird.
Die Einberufung erfolgt mittels einer am Vereinssitz ausgehängten Mitteilung mindestens 5 Tage vor der Sitzung oder mittels E-Mail, die mindestens 5 Tage vor der Sitzung selbst versandt wird.
In dringenden Fällen kann der Vorstand auch telefonisch mit nur 24 Stunden Vorlauf einberufen werden.
Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder teilnimmt.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Abstimmungen sind offen, außer in den Fällen von Ernennungen oder solchen, die in jedem Fall Personen betreffen.
Die Einberufung erfolgt mittels einer am Vereinssitz ausgehängten Mitteilung mindestens 5 Tage vor der Sitzung oder mittels E-Mail, die mindestens 5 Tage vor der Sitzung selbst versandt wird.
In dringenden Fällen kann der Vorstand auch telefonisch mit nur 24 Stunden Vorlauf einberufen werden.
Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder teilnimmt.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Abstimmungen sind offen, außer in den Fällen von Ernennungen oder solchen, die in jedem Fall Personen betreffen.
17
Art. 17 – Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand ist mit den weitestgehenden Befugnissen für die Verwaltung des Vereins ausgestattet; er nimmt jede ausführende Handlung vor, die für die Verwirklichung des Tätigkeitsprogramms erforderlich ist und die nicht durch Gesetz oder Satzung der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Im Einzelnen:
• wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister, sofern nicht von der Mitgliederversammlung zugewiesen; nimmt alle Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung vor;
• sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• erstellt das jährliche Tätigkeitsprogramm und schlägt es der Mitgliederversammlung vor;
• bestimmt die von den Tätigkeiten von allgemeinem Interesse verschiedenen Tätigkeiten, die der Verein ausüben darf;
• erstellt jährlich den Jahresabschluss und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Erörterung und Genehmigung vor;
• erstellt jährlich, sofern gesetzlich vorgesehen, den Sozialbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Erörterung und Genehmigung vor;
• erteilt allgemeine und besondere Vollmachten;
• stellt etwaige Arbeitnehmer ein und entlässt sie, wobei er ihre Aufgaben, Qualifikationen und Vergütungen festlegt;
• schlägt der Mitgliederversammlung die Reglements für die Arbeitsweise des Vereins und der Vereinsorgane vor;
• nimmt die Beitrittsanträge neuer Mitglieder entgegen, nimmt sie an oder weist sie zurück;
• ratifiziert die vom Präsidenten getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen oder weist sie zurück;
• beschließt über den Verlust des Mitgliedsstatus.
Im Einzelnen:
• wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister, sofern nicht von der Mitgliederversammlung zugewiesen; nimmt alle Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung vor;
• sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• erstellt das jährliche Tätigkeitsprogramm und schlägt es der Mitgliederversammlung vor;
• bestimmt die von den Tätigkeiten von allgemeinem Interesse verschiedenen Tätigkeiten, die der Verein ausüben darf;
• erstellt jährlich den Jahresabschluss und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Erörterung und Genehmigung vor;
• erstellt jährlich, sofern gesetzlich vorgesehen, den Sozialbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Erörterung und Genehmigung vor;
• erteilt allgemeine und besondere Vollmachten;
• stellt etwaige Arbeitnehmer ein und entlässt sie, wobei er ihre Aufgaben, Qualifikationen und Vergütungen festlegt;
• schlägt der Mitgliederversammlung die Reglements für die Arbeitsweise des Vereins und der Vereinsorgane vor;
• nimmt die Beitrittsanträge neuer Mitglieder entgegen, nimmt sie an oder weist sie zurück;
• ratifiziert die vom Präsidenten getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen oder weist sie zurück;
• beschließt über den Verlust des Mitgliedsstatus.
18
Art. 18 – Ersatz von Vorstandsmitgliedern
Falls eines oder mehrere Vorstandsmitglieder unwiderruflich ausfallen, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung, indem er auf die Rangliste der Nichtgewählten zurückgreift. Wenn diese erschöpft oder nicht vorhanden sein sollte, schreibt er Nachwahlen für die zu ersetzenden Mitglieder aus. In jedem Fall enden die neuen Vorstandsmitglieder zusammen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung im Amt sind. Falls Vorstandsmitglieder in einer Zahl ausfallen, die höher ist als die Hälfte, muss der Präsident die Mitgliederversammlung für Neuwahlen einberufen.
19
Art. 19 – Der Präsident
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und hat das Recht zur Vereinsunterschrift. Er bleibt so lange im Amt wie der Vorstand. Er ist befugt, Zahlungen jeder Art und aus jedem Titel einzuziehen und darüber Quittung zu erteilen.
Er kann einen Teil seiner Befugnisse an andere Vorstandsmitglieder oder Mitglieder mit allgemeiner oder besonderer Vollmacht delegieren. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Vizepräsidenten ausgeübt.
In Fällen objektiver Notwendigkeit kann er Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und sie der Ratifizierung des Vorstands unterbreiten. Falls der Vorstand aus begründeten Gründen diese Maßnahmen nicht ratifiziert, haftet der Präsident persönlich dafür.
Er kann einen Teil seiner Befugnisse an andere Vorstandsmitglieder oder Mitglieder mit allgemeiner oder besonderer Vollmacht delegieren. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Vizepräsidenten ausgeübt.
In Fällen objektiver Notwendigkeit kann er Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und sie der Ratifizierung des Vorstands unterbreiten. Falls der Vorstand aus begründeten Gründen diese Maßnahmen nicht ratifiziert, haftet der Präsident persönlich dafür.
20
Art. 20 – Der Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegt die Aufgabe, die Buchhaltungsbücher zu führen und auf dem Laufenden zu halten und den Jahresabschluss auf der Grundlage der vom Vorstand getroffenen Festlegungen zu erstellen.
Dem Schatzmeister kann die Befugnis übertragen werden, mit Banken und Postämtern zu verkehren, einschließlich der Befugnis, Kontokorrentkonten zu eröffnen oder aufzulösen, Trassierungsschecks zu unterzeichnen, Abhebungen vorzunehmen, Schecks zum Einzug zu indossieren und in jedem Fall jede Operation auszuführen, die den ihm von den satzungsmäßigen Organen anvertrauten Aufgaben innewohnt. Er hat eine freie und vom Präsidenten des Vorstands getrennte Unterschrift für Beträge, deren Höchstgrenze vom Vorstand festgelegt wird. Das Amt des Schatzmeisters kann dem Schriftführer oder dem Präsidenten selbst zugewiesen werden.
Dem Schatzmeister kann die Befugnis übertragen werden, mit Banken und Postämtern zu verkehren, einschließlich der Befugnis, Kontokorrentkonten zu eröffnen oder aufzulösen, Trassierungsschecks zu unterzeichnen, Abhebungen vorzunehmen, Schecks zum Einzug zu indossieren und in jedem Fall jede Operation auszuführen, die den ihm von den satzungsmäßigen Organen anvertrauten Aufgaben innewohnt. Er hat eine freie und vom Präsidenten des Vorstands getrennte Unterschrift für Beträge, deren Höchstgrenze vom Vorstand festgelegt wird. Das Amt des Schatzmeisters kann dem Schriftführer oder dem Präsidenten selbst zugewiesen werden.
21
Art. 21 – Der Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Aufgabe, die Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten, die er in die eigens dafür vorgesehenen, seiner Verwahrung anvertrauten Bücher zusammen mit dem Mitgliederbuch überträgt.
22
Art. 22 – Das Kontrollorgan
Sofern die Einnahmen des Vereins die in Artikel 30 des Gesetzesdekrets 117/2017 angegebenen Grenzen überschreiten, wählt die Mitgliederversammlung ein Kontrollorgan, auch ein monokratisches.
Auf die Mitglieder des Kontrollorgans findet Artikel 2399 des Zivilgesetzbuchs Anwendung. Die Mitglieder des Kontrollorgans sind aus den Kategorien von Personen zu wählen, die in Artikel 2397 Absatz zwei des Zivilgesetzbuchs genannt sind. Im Falle eines kollegialen Kontrollorgans müssen die genannten Voraussetzungen von mindestens einem der Mitglieder erfüllt werden.
Das Kontrollorgan überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Satzung sowie die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 8. Juni 2001, Nr. 231, soweit anwendbar, sowie die Angemessenheit der organisatorischen, verwaltungstechnischen und buchhalterischen Struktur und ihre konkrete Funktionsweise.
Das Kontrollorgan übt darüber hinaus Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der bürgerschaftlichen, solidarischen und sozial nützlichen Zwecke aus und bescheinigt, dass der Sozialbericht in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Kodex des Dritten Sektors genannten Leitlinien erstellt wurde. Der Sozialbericht gibt die Ergebnisse der vom Kontrollorgan durchgeführten Überwachung wieder.
Die Mitglieder des Kontrollorgans können jederzeit, auch einzeln, zu Inspektions- und Kontrollhandlungen schreiten und zu diesem Zweck von den Verwaltern Auskünfte über den Verlauf der Vereinsgeschäfte oder über bestimmte Angelegenheiten verlangen.
Das Kontrollorgan kann außerdem bei Überschreitung der in Art. 31 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 117/2017 genannten Grenzen die gesetzliche Rechnungsprüfung ausüben. In diesem Fall besteht das Organ aus gesetzlichen Prüfern, die in das eigens dafür vorgesehene Register eingetragen sind.
Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung das Kontrollorgan, wenn sie es aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für zweckmäßig hält.
Auf die Mitglieder des Kontrollorgans findet Artikel 2399 des Zivilgesetzbuchs Anwendung. Die Mitglieder des Kontrollorgans sind aus den Kategorien von Personen zu wählen, die in Artikel 2397 Absatz zwei des Zivilgesetzbuchs genannt sind. Im Falle eines kollegialen Kontrollorgans müssen die genannten Voraussetzungen von mindestens einem der Mitglieder erfüllt werden.
Das Kontrollorgan überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Satzung sowie die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 8. Juni 2001, Nr. 231, soweit anwendbar, sowie die Angemessenheit der organisatorischen, verwaltungstechnischen und buchhalterischen Struktur und ihre konkrete Funktionsweise.
Das Kontrollorgan übt darüber hinaus Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der bürgerschaftlichen, solidarischen und sozial nützlichen Zwecke aus und bescheinigt, dass der Sozialbericht in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Kodex des Dritten Sektors genannten Leitlinien erstellt wurde. Der Sozialbericht gibt die Ergebnisse der vom Kontrollorgan durchgeführten Überwachung wieder.
Die Mitglieder des Kontrollorgans können jederzeit, auch einzeln, zu Inspektions- und Kontrollhandlungen schreiten und zu diesem Zweck von den Verwaltern Auskünfte über den Verlauf der Vereinsgeschäfte oder über bestimmte Angelegenheiten verlangen.
Das Kontrollorgan kann außerdem bei Überschreitung der in Art. 31 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 117/2017 genannten Grenzen die gesetzliche Rechnungsprüfung ausüben. In diesem Fall besteht das Organ aus gesetzlichen Prüfern, die in das eigens dafür vorgesehene Register eingetragen sind.
Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung das Kontrollorgan, wenn sie es aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für zweckmäßig hält.
23
Art. 23 – Gesetzlicher Rechnungsprüfer
Wenn das Kontrollorgan die Buchhaltungskontrolle nicht ausübt und wenn die in Art. 31 des Gesetzesdekrets 117/2017 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, muss der Verein einen gesetzlichen Rechnungsprüfer oder eine gesetzliche Prüfungsgesellschaft ernennen, die in das eigens dafür vorgesehene Register eingetragen sind.
Beim Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen behält sich die Mitgliederversammlung vor, den monokratischen oder kollegialen Charakter des Organs und die Zahl der Mitglieder festzulegen.
In jedem Fall kann die Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfer wählen, wenn sie es aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für zweckmäßig hält.
Beim Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen behält sich die Mitgliederversammlung vor, den monokratischen oder kollegialen Charakter des Organs und die Zahl der Mitglieder festzulegen.
In jedem Fall kann die Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfer wählen, wenn sie es aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für zweckmäßig hält.
24
Art. 24 – Vermögen, Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Die Geschäftsjahre enden am 31. Dezember eines jeden Jahres und mit dem Abschluss des Geschäftsjahres wird der Jahresabschluss erstellt, der der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen ist.
Der Jahresabschluss besteht aus der Vermögensübersicht, der Erfolgsrechnung mit Angabe der Erträge und Aufwendungen des Vereins und dem Missionsbericht, der die Bilanzposten, den wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Verlauf des Vereins und die Modalitäten der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke erläutert.
Im Falle von Einnahmen, Renten, Erträgen oder Einkünften gleich welcher Bezeichnung unter 220.000,00 Euro kann der Jahresabschluss in Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden.
Der Jahresabschluss besteht aus der Vermögensübersicht, der Erfolgsrechnung mit Angabe der Erträge und Aufwendungen des Vereins und dem Missionsbericht, der die Bilanzposten, den wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Verlauf des Vereins und die Modalitäten der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke erläutert.
Im Falle von Einnahmen, Renten, Erträgen oder Einkünften gleich welcher Bezeichnung unter 220.000,00 Euro kann der Jahresabschluss in Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden.
25
Art. 25 – Einnahmen und Vermögen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
• Mitgliedsbeiträgen der Beigetretenen;
• Beiträgen von Privatpersonen, des Staates, von Einrichtungen, von internationalen Organismen, von öffentlichen Institutionen, die zur Unterstützung spezifischer und belegter Tätigkeiten oder Projekte bestimmt sind;
• Schenkungen und testamentarischen Vermächtnissen;
• Erstattungen aus Vereinbarungen;
• Vermögenserträgen;
• Mittelbeschaffungstätigkeiten;
• Einnahmen aus etwaigen marginalen gewerblichen und produktiven Tätigkeiten;
• jeder anderen Einnahme aus anderen Tätigkeiten gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 und nachfolgenden Änderungen, in jedem Fall sekundär und instrumentell gegenüber denjenigen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 3 dieser Satzung, die dem Verein aus welchem Titel auch immer zukommt.
Der Vorstand belegt den sekundären und instrumentellen Charakter der anderen Tätigkeiten gegenüber denjenigen von allgemeinem Interesse, je nach Fall, im Missionsbericht oder in einer Anmerkung am Fuß der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Anhang zum Jahresabschluss.
Das Vereinsvermögen besteht aus:
a) unbeweglichen und beweglichen Gütern;
b) Aktien, Schuldverschreibungen und anderen öffentlichen und privaten Wertpapieren;
c) Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften;
d) anderen Rückstellungen und Vermögensverfügbarkeiten.
Das Vereinsvermögen ist gemäß den geltenden Gesetzen in der zweckmäßigsten Weise für die Erreichung der Zwecke des Vereins zu verwenden.
Die Geschäftsanteile sind nicht übertragbar. Im Falle des Rücktritts, des Ausschlusses oder des Todes eines Mitglieds bleibt sein Geschäftsanteil Eigentum des Vereins.
Untersagt ist die – auch mittelbare – Verteilung von Gewinnen und Betriebsüberschüssen, Fonds und Rücklagen gleich welcher Bezeichnung an Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Verwalter und andere Mitglieder der Vereinsorgane, auch im Falle des Rücktritts oder jeder anderen Hypothese der individuellen Auflösung des Vereinsverhältnisses.
• Mitgliedsbeiträgen der Beigetretenen;
• Beiträgen von Privatpersonen, des Staates, von Einrichtungen, von internationalen Organismen, von öffentlichen Institutionen, die zur Unterstützung spezifischer und belegter Tätigkeiten oder Projekte bestimmt sind;
• Schenkungen und testamentarischen Vermächtnissen;
• Erstattungen aus Vereinbarungen;
• Vermögenserträgen;
• Mittelbeschaffungstätigkeiten;
• Einnahmen aus etwaigen marginalen gewerblichen und produktiven Tätigkeiten;
• jeder anderen Einnahme aus anderen Tätigkeiten gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 und nachfolgenden Änderungen, in jedem Fall sekundär und instrumentell gegenüber denjenigen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 3 dieser Satzung, die dem Verein aus welchem Titel auch immer zukommt.
Der Vorstand belegt den sekundären und instrumentellen Charakter der anderen Tätigkeiten gegenüber denjenigen von allgemeinem Interesse, je nach Fall, im Missionsbericht oder in einer Anmerkung am Fuß der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Anhang zum Jahresabschluss.
Das Vereinsvermögen besteht aus:
a) unbeweglichen und beweglichen Gütern;
b) Aktien, Schuldverschreibungen und anderen öffentlichen und privaten Wertpapieren;
c) Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften;
d) anderen Rückstellungen und Vermögensverfügbarkeiten.
Das Vereinsvermögen ist gemäß den geltenden Gesetzen in der zweckmäßigsten Weise für die Erreichung der Zwecke des Vereins zu verwenden.
Die Geschäftsanteile sind nicht übertragbar. Im Falle des Rücktritts, des Ausschlusses oder des Todes eines Mitglieds bleibt sein Geschäftsanteil Eigentum des Vereins.
Untersagt ist die – auch mittelbare – Verteilung von Gewinnen und Betriebsüberschüssen, Fonds und Rücklagen gleich welcher Bezeichnung an Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Verwalter und andere Mitglieder der Vereinsorgane, auch im Falle des Rücktritts oder jeder anderen Hypothese der individuellen Auflösung des Vereinsverhältnisses.
26
Art. 26 – Vereinsbücher
Der Verein muss die folgenden Vereinsbücher führen:
a) Mitgliederbuch;
b) Register der Ehrenamtlichen;
c) Buch der Zusammenkünfte und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, in das auch die durch öffentliche Urkunde erstellten Protokolle zu übertragen sind;
d) Buch der Zusammenkünfte und Beschlüsse des Vorstands und etwaiger anderer Vereinsorgane.
a) Mitgliederbuch;
b) Register der Ehrenamtlichen;
c) Buch der Zusammenkünfte und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, in das auch die durch öffentliche Urkunde erstellten Protokolle zu übertragen sind;
d) Buch der Zusammenkünfte und Beschlüsse des Vorstands und etwaiger anderer Vereinsorgane.
27
Art. 27 – Öffentlichkeit und Transparenz
Der Vorstand gewährleistet die substanzielle Öffentlichkeit und Transparenz der Akten betreffend die Tätigkeit des Vereins, mit besonderem Bezug auf die Jahresabschlüsse oder Jahresrechnungen und auf die obligatorischen Vereinsbücher, nämlich das Mitgliederbuch, das Buch der Zusammenkünfte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und, soweit gewählt, des Kontrollorgans.
Diese Vereinsdokumente sind den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, auch in dem Fall, dass sie bei Fachleuten aufbewahrt werden, derer sich der Verein bedient.
Die Anträge auf Zugang zur Dokumentation werden an den Präsidenten des Vereins gerichtet.
Diese Vereinsdokumente sind den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, auch in dem Fall, dass sie bei Fachleuten aufbewahrt werden, derer sich der Verein bedient.
Die Anträge auf Zugang zur Dokumentation werden an den Präsidenten des Vereins gerichtet.
28
Art. 28 – Sozialbericht und soziale Information
Wenn die Einnahmen, Renten, Erträge oder Einkünfte gleich welcher Bezeichnung höher als 100.000 Euro jährlich sind, hat der Verein jährlich auf seiner Internetseite oder auf der Internetseite des Vereinsnetzwerks, dem er gegebenenfalls angehört (Abs. 2, Art. 14 des Gesetzesdekrets 117/2017), die etwaigen Bezüge, Vergütungen oder Entgelte, die aus welchem Titel auch immer den Mitgliedern der Kontrollorgane und den Führungskräften zugewiesen werden, zu veröffentlichen und auf dem Laufenden zu halten.
29
Art. 29 – Auflösung des Vereins und Übertragung der Güter
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit den in Art. 20 Absatz 2 der Satzung vorgesehenen Modalitäten und Mehrheiten beschlossen.
Im Falle des Erlöschens oder der Auflösung kann das Vermögen des Vereins nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, sondern wird auf Vorschlag des Vorstands, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird, nach positivem Gutachten des regionalen Büros des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors und vorbehaltlich einer gesetzlich auferlegten anderen Bestimmung vollständig an andere Einrichtungen des Dritten Sektors oder, in Ermangelung solcher, an die Stiftung Italia Sociale übertragen.
In keinem Fall dürfen Güter, Gewinne und Rücklagen an die Mitglieder verteilt werden.
Der Verein ist daher verpflichtet, dem genannten Büro den Antrag auf Begutachtung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gemäß den im Gesetzesdekret vom 7. März 2005, Nr. 82, vorgesehenen Bestimmungen zu übermitteln.
Im Falle des Erlöschens oder der Auflösung kann das Vermögen des Vereins nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, sondern wird auf Vorschlag des Vorstands, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird, nach positivem Gutachten des regionalen Büros des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors und vorbehaltlich einer gesetzlich auferlegten anderen Bestimmung vollständig an andere Einrichtungen des Dritten Sektors oder, in Ermangelung solcher, an die Stiftung Italia Sociale übertragen.
In keinem Fall dürfen Güter, Gewinne und Rücklagen an die Mitglieder verteilt werden.
Der Verein ist daher verpflichtet, dem genannten Büro den Antrag auf Begutachtung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gemäß den im Gesetzesdekret vom 7. März 2005, Nr. 82, vorgesehenen Bestimmungen zu übermitteln.
30
Art. 30 – Schlussbestimmung
Für alles, was in dieser Satzung nicht vorgesehen ist, wird auf die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, mit besonderem Bezug auf das Zivilgesetzbuch, auf das Gesetzesdekret 117/2017 und auf deren etwaige Änderungen.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzesdekret 117/2017 (Kodex des Dritten Sektors) · Gesetzesdekret 196/2003 · Gesetz 124/2017 · Zivilgesetzbuch (Art. 36-42)